„Verein Bayerischer Haselnusspflanzer e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein Bayerischer Haselnusspflanzer“, nach Eintragung im Vereinsregister „Verein Bayerischer Haselnusspflanzer e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Erding und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein bezweckt die Wahrung der übergeordneten Interessen seiner Mitglieder in Zu-sammenhang mit der Förderung des Anbaues von Schalenfrüchten, insbesondere Haselnüssen. Dies erfolgt insbesondere durch:
- Betreuung und Beratung in den Bereichen Erzeugung, Ernte, Lagerung und Vermarktung sowie Qualitätssicherung bei Schalenfrüchten durch Herausgabe von Rundschreiben und Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren,
- ggf. Beteiligung des Vereins als Gesellschafter in der geplanten „Haselnusserzeugerorganisation“ (im folgenden kurz EO genannt)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die folgende Voraussetzung erfüllen:
- Anbau von Schalenfrüchten für die Verarbeitung und den Frischmarkt.
- Nicht Mitglied eines anderen Anbauvereins der Kategorie „Schalenfrüchte“ ist.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Der Vorstand kann die Aufnahme unter Einhaltung des Diskriminierungsverbotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 952/97 ablehnen.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragsteller/in mitzuteilen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitglieder-versammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich bzw. bei juristischen Personen von deren ausgewiesenem Beauftragten ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Liefervertrag mit einer evtl. noch zu gründenden Erzeugerorganisation einzugehen.
Das Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge in vereinbarter Höhe und Zeitfrist zu leis-ten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen sowie durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand einerseits wegen gro-ber Verletzung der Pflichten aus der Mitgliedschaft allgemein, oder wenn dieses trotz mehr-maliger Mahnung, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mindestens 1 Jahr im Rückstand ist sowie wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle in der Mitgliedschaft begründeten Ansprü-che, doch haben die austretenden oder ausgeschlossenen Mitglieder ihren rückständigen und bereits beschlossenen Verpflichtungen nachzukommen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Zur Abdeckung eines finanziellen Bedarfs können je nach Bedarf Mitgliedsbeiträge einge-hoben werden. Diese sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und die Rechnungsprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder einzuberufen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Werktage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Schriftführer und einen Kassier.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschluss-fähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereines geändert oder der Ver-ein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgege-benen gültigen Stimmen. Die Wahlen erfolgen geheim mit Abgabe von Stimmzettel.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
§ 9 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die in dieser Satzung bezeichneten Angelegen-heiten, insbesondere
Auflösung des Vereins
Änderung der Rechtsform
Entlastung der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer
Entgegennahme und Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl und der Rechnungsprüfer per Akklamation
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
Beschlussfassung über die grundsätzlichen Ziele des Vereins
Beschlussfassung über die Höhe der Finanzbeiträge und Vermarktungsgebühren
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
Beschlussfassung über die grundsätzlichen Ziele der EO, wie z. B.
- Beschlussfassung über die Durchführung des Operationellen Programms
- Beschlussfassung über die Einrichtung eines Betriebsfonds
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden und dem ersten und dem zweiten Stellvertreter sowie dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheidung eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Die Wahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, durch Fax oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn all seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindes-tens 2/3 von ihnen anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Folgende Beschlussfassungen benötigen eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:
Einstellung von Angestellten des Vereines
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende. Bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Außer durch Tod und Ablauf der Amtszeit endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung oder Niederlegung.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung ihr Amt niederlegen. Die Erklärung ist an den Vorstand, im Falle der Niederlegung des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Niederlegung des Amtes aus wichtigem Grund wird sofort wirksam. Ansonsten wird die Niederlegung erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie Kassier und Schriftführer vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Innen-verhältnis soll eine Vertretung durch die Stellvertreter sowie Kassier und Schriftführer nur erfolgen, wenn sie hierzu vom Vor-sitzenden beauftragt wurden oder der Vorsitzende verhindert ist. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, aus welchen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu er-sehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu fertigen.
§ 11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen.
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
Verwendung von Vereinsmitteln.
§ 12 Der Beirat
Die Vorstandschaft bestimmt den Beirat.
Dem Beirat gehören mindestens zwei Angehörige der staatlichen Beratung an.
Er berät den Vorstand in fachlichen Fragen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Im Innenverhältnis gilt:
Der Vorsitzende ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach innen und insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversamm-lung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Ver-einsorgan, welches unverzüglich einzuberufen ist.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden einer seiner Stellvertreter.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung zu entlasten.
§ 15 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen wird unter den Mitgliedern aufgeteilt. Die genaueren Einzel-heiten werden von der zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung festgelegt.
01. September 2008